JuraForum.de > Urteile > LAG-DUESSELDORF > Urteil vom 19.01.2005, Aktenzeichen: 12 Sa 1512/04
| Leitsatz: | Der Teilzeitbeschäftigung einer Erzieherin/Gruppenleiterin in einer Kindertagesstätte kann als "betrieblicher Grund" entgegen stehen, dass (a) aufgrund des pädagogischen Konzepts des Arbeitgebers die Gruppenleiterin an allen Tagen ihrer Gruppe zur Verfügung stehen soll und/oder (b) aufgrund der notwendigen Refinanzierung der Personalkosten die bei einem Stellensplitting zusätzliche anfallende und zu vergütende Arbeitszeit z. B. (für sog. Übergabe-, Austauschzeiten usw.) durch den Kostenträger nicht übernommen werden. |
| Rechtsgebiete: | TzBfG |
| Vorschriften: | TzBfG § 8 Abs. 4, |
| Stichworte: | Arbeitszeitverringerungsanspruch , entgegenstehende "betriebliche Gründe", |
| Verfahrensgang: | ArbG Essen 2 (1) Ca 5097/03 vom 18.05.2004 |
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