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JuraForum.deUrteileLAG-DUESSELDORFUrteil vom 18.08.2008, Aktenzeichen: 17 Sa 1546/07 



LAG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 17 Sa 1546/07

Urteil vom 18.08.2008


Leitsatz:1.) Nur eine ordnungsgemäße Unterrichtung setzt die Widerspruchsfrist nach § 613 a Abs. 6 BGB in Gang.

2.) Eine Unterrichtung über einen geplanten Betriebsübergang ist nicht ordnungsgemäß, wenn sie nicht hinreichend über die rechtlichen Folgen des Betriebsübergangs für die Arbeitnehmer informiert (§ 613 a Abs. 5 Nr. 3 BGB).

3.) Auch über das Recht zum Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses ist als rechtliche Folge nach § 613 a Abs. 5 Nr. 3 BGB zu informieren.

4.) Die Verwirkung des Widerspruchsrechts setzt voraus, dass der Verpflichtete darauf vertrauen durfte, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr ausüben. Das Erfordernis des Vertrauensschutzes auf Seiten des Verpflichteten muss dabei das Interesse des Berechtigten derart überwiegen, dass dem Verpflichteten die Erfüllung des Ausspruchs nicht mehr zuzumuten ist.

5.) Der Betriebsveräußerer kann für den Zeitraum ab Zugang des Widerspruchs in Annahmeverzug geraten.

6.) Teilweise parallel zu den Entscheidungen des LAG Düsseldorf vom 18.08.08 17 Sa 2112/07 und 17 Sa 2150/07.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 242, BGB § 613 a Abs. 5, BGB § 613 a Abs. 6, BGB § 615,
Stichworte:Betriebsübergang - Unterrichtung gemäß § 613 a Abs. 5 BGB - fristgerechter Widerspruch gemäß § 613 a Abs. 6 BGB - Verwirkung - Annahmeverzug,
Verfahrensgang:ArbG Solingen, 5 Ca 292/07 lev vom 04.09.2007

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