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JuraForum.deUrteileLAG-DUESSELDORFUrteil vom 17.10.2005, Aktenzeichen: 14 Sa 823/05 



LAG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 14 Sa 823/05

Urteil vom 17.10.2005


Leitsatz:1. Die Rechtsprechung, nach der der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die ohne Verschulden des Arbeitgebers am Pkw des Arbeitnehmers entstandenen Schäden zu ersetzen hat, wenn das Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers in dessen Betätigungsbereich eingesetzt wurde, beruht auf einer Risikoverteilung nach Verantwortungsbereichen (vgl. BAG, Urteil vom 08.05.1980, AP Nr. 6 zu § 611 BGB Gefährdungshaftung des Arbeitgebers, BAG, Urteil vom 14.12.1995, AP Nr. 13 zu § 611 BGB Gefährungshaftung des Arbeitgebers).

2. Eine Haftung des Arbeitgebers kommt deshalb in der Regel nicht in Betracht, wenn ein Unfall allein auf die Verkehrsuntauglichkeit des Fahrzeugs des Arbeitnehmers zurückzuführen ist (hier: mangelhafte Bereifung an einem kurz zuvor erworbenen Gebrauchtwagen). In diesem Fall realisiert sich keine mit der betrieblichen Tätigkeit untrennbar verbundene Unfallgefahr.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 670,
Stichworte:Aufwendungsersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen Beschädigung seines Pkw, Verkehrstauglichkeit des Fahrzeugs,
Verfahrensgang:ArbG Oberhausen 4 Ca 677/05 vom 09.06.2005

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