JuraForum.de > Urteile > LAG-DUESSELDORF > Urteil vom 17.09.2004, Aktenzeichen: 18 Sa 224/04
| Leitsatz: | 1. Die einzelvertragliche Vereinbarung, wonach einerseits eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden gilt, der Arbeitnehmer andererseits jedoch verpflichtet ist, auf Anforderung des Arbeitgebers auch darüber hinaus zu arbeiten, ist als sog. Bandbreitenregelung gemäß § 134 BGB unwirksam, weil sie eine Umgehung zwingender gesetzlicher Vorschriften des Kündigungsschutzes darstellt. 2. Anstelle der unwirksamen Arbeitszeitregelung ist die fortan maßgebliche Arbeitszeit aus der bisherigen Abwicklung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der Begleitumstände des Einzelfalles abzuleiten. Als Anknüpfungspunkt bietet sich hierbei eine Durchschnittsberechnung der in der Vergangenheit angefallenen Arbeitsstunden an. |
| Rechtsgebiete: | BGB, TzBfG |
| Vorschriften: | BGB § 315, BGB § 134, TzBfG § 12, |
| Stichworte: | Abrufarbeit, Bandbreitenregelung, |
| Verfahrensgang: | ArbG Krefeld 3 Ca 1224/03 vom 07.01.2004 |
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