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JuraForum.deUrteileLAG-DUESSELDORFUrteil vom 17.07.2003, Aktenzeichen: 11 (6) Sa 145/03 

LAG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 11 (6) Sa 145/03

Urteil vom 17.07.2003


Leitsatz:1. Eine den Annahmeverzug des Arbeitgebers nach §§ 293, 296 Satz 1 BGB ausschließende Unmöglichkeit der Arbeitsleistung (§ 297 BGB) liegt vor, sofern der Arbeitnehmer, obwohl er hierzu gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 GesBergV vom 31.07.1991 (BGBl. I S. 1751) verpflichtet ist, nicht die in dieser Vorschrift genannte ärztliche Bescheinigung vorlegt.

2. Verweigert der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nach dem Ende einer ihm von einem Arzt attestierten Arbeitsunfähigkeit die Wiederaufnahme der Arbeit, hat der Arbeitgeber in einem Rechtsstreit über die Zahlung von Annahmeverzugslohn (§§ 611 Abs. 1, 615 Satz 1 BGB) im einzelnen darzulegen und zu beweisen, dass der Arbeitnehmer in dem fraglichen Zeitraum nach § 297 BGB objektiv nicht in der Lage war, die von ihm geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen.
Rechtsgebiete:BGB, GesBergV
Vorschriften:BGB § 293, BGB § 296 Satz 1, BGB § 297, BGB § 611 Abs. 1, BGB § 615 Satz 1, GesBergV § 2 Abs. 1 Satz 1,
Verfahrensgang:ArbG Oberhausen 2 Ca 1534/01 vom 15.11.2002

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