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JuraForum.deUrteileLAG-DUESSELDORFUrteil vom 16.07.2003, Aktenzeichen: 12 Sa 690/03 



LAG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 12 Sa 690/03

Urteil vom 16.07.2003


Leitsatz:1. Die Bedrohung des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer, "ihm die Schnauze einzuschlagen", "ihn kaputt zu schlagen", kann einen an sich wichtigen Grund i. S. v. § 626 Abs. 1 BGB abgeben.

2. Ist der Arbeitnehmer als LKW-Fahrer in Frankreich in eine Kontrolle geraten, bei der mehrfache vorsätzliche Lenkzeitverstöße festgestellt wurden, und wurde, weil er die geforderte Strafkaution nicht zahlen konnte, der LKW beschlagnahmt, steht dem Arbeitgeber, der zur Aufhebung der Beschlagnahme seines LKW die Kaution stellt, ein Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitnehmer zu. Der Schaden besteht in dem geleisteten Kautionsbetrag. Der Ersatzanspruch steht unter der Einschränkung, dass der Arbeitgeber Zug um Zug den Kautionsrückzahlungsanspruch gegen die ausländische Hinterlegungsstelle abzutreten hat.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 280, BGB § 249, BGB § 626,
Stichworte:Außerordentliche Kündigung wegen Bedrohung, Schadensersatz wegen Kautionszahlung,
Verfahrensgang:ArbG Wuppertal 3 Ca 157/03 vom 12.03.2003

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