JuraForum.de > Urteile > LAG-DUESSELDORF > Urteil vom 15.11.2001, Aktenzeichen: 15 Sa 1223/01
| Leitsatz: | Bei einer Kündigung in den ersten 6 Monaten des Bestehens des Arbeitsverhältnisses ist bez. der Anforderungen an die arbeitgeberseitigen Mitteilungspflichten im Rahmen der Betriebsratsanhörung nach § 102 BetrVG zu unterscheiden: 1. Handelt es sich um eine Kündigung, die durch ein bestimmtes Ereignis oder eine Summe von Vorkommnissen veranlasst ist und sich als arbeitgeberseitige Reaktion auf einen vorausgegangenen Kündigungssachverhalt darstellt, genügt der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nur dann, wenn er dem Betriebsrat die kündigungsrelevanten Tatsachen hinreichend konkretisiert mitteilt. 2. Handelt es sich um eine Kündigung, die vor Eintritt des Kündigungsschutzes ( § 1 Abs. 1 KSchG; §§ 15,20 Abs. 1 Nr. 1 SchwbG) zur Vermeidung einer " Festanstellung" wegen arbeitgeberseits verneinter Eignung bzw. Bewährung des Arbeitnehmers ausgesprochen wird, dann genügt der Arbeitgeber in der Regel seinen Mitteilungspflichten auch dann, wenn er dem Betriebsrat nur seine Einschätzung bez. der Eigung bzw. nur seine Beurteilung bez. der Bewährung des Arbeitnehmers mitteilt, ohne all diejenigen Tatsachen anzugeben, auf die sich sein Urteil ggfs. gründet, solange derartige Tatsachen nur ein Teilaspekt einer aus objektiven wie subjektiven Faktoren gleichermaßen zusammengesetzten Meinungsbildung sind ( Abweichung bzw. Einschränkung zu BAG v. 18.05.94, AP Nr. 64 zu § 102 BetrVG 1972; BAG v. 22.09.94 , AP Nr. 68 zu § 102 BetrVG 1972; BAG v.03.12.98, AP Nr. 99 zu § 102 BetrVG 1972). |
| Rechtsgebiete: | BetrVG |
| Vorschriften: | BetrVG § 102, |
| Stichworte: | Betriebsratsanhörung, Probezeitkündigung, |
| Verfahrensgang: | ArbG Mönchengladbach 4 Ca 2425/01 vom 30.08.2001 |
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