JuraForum.de > Urteile > LAG-DUESSELDORF > Urteil vom 15.09.2005, Aktenzeichen: 11 Sa 788/05
| Leitsatz: | Zwar ist der Arbeitgeber, wenn es zur Stilllegung einer Betriebsabteilung kommt, gemäß § 15 Abs. 5 Satz 1 BetrVG u. U. auch verpflichtet, für das dort beschäftigte Betriebsratsmitglied in einer anderen Betriebsabteilung einen geeigneten Arbeitsplatz durch Kündigung freizumachen (vgl. nur BAG 13.06.2002 - 2 AZR 391/01 - EzA § 15 KschG Nr. 55, unter B I 3 a der Gründe). Dabei sind jedoch die sozialen Belange des hiervon betroffenen Arbeitnehmers und die berechtigten betrieblichen Interessen an seiner Weiterbeschäftigung einerseits gegen die Interessen der Belegschaft an der Kontinuität der Besetzung des Betriebsrats und die Interessen des durch § 15 KSchG geschützten Arbeitnehmers an seiner Weiterbeschäftigung andererseits gegeneinander abzuwägen (so auch schon LAG Düsseldorf 25.11.1997 - 8 Sa 1358/97 - LAGE § 15 KSchG Nr. 16, S. 10). |
| Rechtsgebiete: | KSchG |
| Vorschriften: | KSchG § 15 Abs. 5 Satz 1, |
| Verfahrensgang: | ArbG Oberhausen 1 Ca 2622/04 vom 10.03.2005 |
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