JuraForum.de > Urteile > LAG-DUESSELDORF > Urteil vom 14.11.2007, Aktenzeichen: 7 Sa 1074/07
| Leitsatz: | Nimmt ein Arbeitnehmer die gegen den Erwerber eines Betriebsteils erhobene Kündigungsschutzklage in Kenntnis eines möglicherweise bestehenden Widerspruchsrechts zurück, so kann darin unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls eine Bestätigung des Übergangs des Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber durch den Arbeitnehmer gesehen werden, der einen späteren Widerspruch gegen den Betriebsübergang ausschließt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Kläger nach seiner eigenen Einlassung die Kündigungsschutzklage deshalb zurückgenommen hat, weil er die Abfindung erhalten wollte. In einem solchen Fall kann die Erklärung des Widerspruchs auch rechtsmissbräuchlich sein. |
| Rechtsgebiete: | BGB, ArbGG, ZPO |
| Vorschriften: | BGB § 144, BGB § 144 Abs. 1, BGB § 144 Abs. 2, BGB § 242, BGB § 280 Abs. 1, BGB § 280 Abs. 1 Satz 2, BGB § 613 a, BGB § 613 a Abs. 2, BGB § 613 a Abs. 5, BGB § 613 a Abs. 6, ArbGG § 46 Abs. 2, ZPO § 256, ZPO § 256 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | ArbG Solingen, 1 Ca 1433/06 vom 19.04.2007 |
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