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JuraForum.deUrteileLAG-DUESSELDORFUrteil vom 14.07.2005, Aktenzeichen: 11 Sa 615/05 



LAG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 11 Sa 615/05

Urteil vom 14.07.2005


Leitsatz:1. Trotz praktischer Ähnlichkeit mit dem gesetzlichen Erholungsurlaub (§ 1 BUrlG) handelt es sich bei einem tarifvertraglich vereinbarten Arbeitszeitverkürzungs-Tag (AZV-Tag) um eine besondere Arbeitszeit und nicht um eine Urlaubsregelung, so dass die Inanspruchnahme eines AZV-Tages nicht als Inanspruchnahme eines Urlaubstages behandelt werden kann (vgl. auch OVG Münster 04.08.2004 - 6 A 619/04 -).

2. Das schutzwürdige Vertrauen eines Arbeitnehmers in den Fortbestand eines tarifvertraglichen Rechts entfällt nicht bereits dadurch, dass dieses Recht innerhalb des Geltungsbereichs eines anderen Tarifvertrages rückwirkend gestrichen wurde. Dies gilt wegen Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG selbst dann, wenn es einer jahrzehntelangen Gepflogenheit der Tarifvertragsparteien entspricht, die Änderungen des anderen Tarifvertrages mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung zu übernehmen.
Rechtsgebiete:GG, BG-AT, Ergänzungstarifvertrag Nr. 101 zum BG-AT
Vorschriften:GG Art. 9 Abs. 3 Satz 1, BG-AT § 15 a (i. d. F. bis zum 31.12.2002), BG-AT § 47, Ergänzungstarifvertrag Nr. 101 zum BG-AT § 1 Nr. 1, Ergänzungstarifvertrag Nr. 101 zum BG-AT § 2,
Verfahrensgang:ArbG Düsseldorf 5 Ca 8638/04 vom 08.03.2005

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