JuraForum.de > Urteile > LAG-DUESSELDORF > Urteil vom 13.07.2005, Aktenzeichen: 12 (10) Sa 598/05
| Leitsatz: | 1. Bei der Eingabe von Friständerungen ist zum einen sicher zu stellen, dass die Löschung (Streichung) der bisherigen Frist nur nach bzw. bei Erfassung der neuen Frist erfolgen kann. Zum anderen ist eine Endkontrolle des Eingabevorgangs, z. B. durch Erstellung eines Ausdrucks, vorzusehen. 2. Die EDV-mäßige Fristenverwaltung erübrigt nicht die Notierung von Fristabläufen auf der (Hand-)Akte des Prozessbevollmächtigten. 3. Dem Prozessbevollmächtigten ist eingegangene Post (i. c. der gerichtliche Beschluss über die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist) mit der Handakte dergestalt vorzulegen, dass er "mit einem Blick" anhand der Fristnotierung auf der Akte erkennen kann, dass der geänderte Fristablauf vom Büropersonal richtig erfasst und in den Fristenkalender eingegeben wurde. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 233, |
| Stichworte: | Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist - Anforderungen an die Fristenverwaltung durch einen "elektronischen" Fristenkalender (hier "Phantasy"), |
| Verfahrensgang: | ArbG Essen 2 Ca 2444/04 |
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