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JuraForum.deUrteileLAG-DUESSELDORFUrteil vom 13.05.1998, Aktenzeichen: 4 Sa 110/98 

LAG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 4 Sa 110/98

Urteil vom 13.05.1998


Leitsatz:Eine Gesamtbetriebsvereinbarung, wonach bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit im Rahmen des gewährten Jubiläums- und Treuegeldes die Betriebszugehörigkeit der sogenannten unständig Beschäftigten in Zeitungsverlagen im Gegensatz zu den Teilzeitkräften aufgrund einer in der Gesamtbetriebsvereinbarung vereinbarten generellen Regelung fiktiv und nicht für jeden Beschäftigten nach dem tatsächlichen Beginn der Betriebszugehörigkeit berechnet wird, verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da für diese Differenzierung ein sachgerechter Grund besteht. Der sachliche Grund liegt sowohl in der unterschiedlichen Zusammensetzung der unständig Beschäftigten und den dort anzutreffenden schwankenden Arbeitsleistungen der jeweiligen Arbeitnehmer als auch darin begründet, daß die vorgenommene Pauschalierung der im Einzelfall nur schwer rekonstruierbaren Dauer der Betriebszugehörigkeit Rechnung trägt.
Rechtsgebiete:BetrVG, BGB
Vorschriften:BetrVG § 77, BGB § 242 Gleichbehandlung,
Stichworte:Betriebszugehörigkeit bei unständig Beschäftigten in Zeitungsverlagen,
Verfahrensgang:ArbG Essen 04 Ca 2184/97 vom 08.10.1997

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