JuraForum.de > Urteile > LAG-DUESSELDORF > Urteil vom 12.10.2005, Aktenzeichen: 12 Sa 931/05
| Leitsatz: | Es kann offen bleiben, ob unter der Annahme, dass Arbeitnehmer, die im Fall des Übergangs ihres Beschäftigungsbetriebs Widerspruch i. S. v. § 613 a Abs. 6 BGB erhoben haben, betriebslos und also betriebsratslos werden, allein deshalb, weil ein anderer Betrieb des Arbeitgebers, z. B. die Hauptverwaltung, das Kündigungsrecht ausübt, der in diesem Betrieb gewählten Betriebsrat zur Kündigung nach § 102 Abs. 1 BetrVG anzuhören wäre (vgl. BAG, Urteil vom 21.03.1996, 2 AZR 559/95, AP Nr. 81 zu § 102 BetrVG 1972). Jedenfalls sind Arbeitnehmer, wenn sie nach dem Widerspruch im Wege der "Konzernleihe" von ihrem Arbeitgeber an den Betriebserwerber zur Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist überlassen werden, hinsichtlich einer nachfolgenden Kündigung dem "Verleiherbetrieb" des Arbeitgebers zuzuordnen, so dass der Arbeitgeber einen dort gewählten Betriebsrat vor der Kündigung anzuhören hat. |
| Rechtsgebiete: | BetrVG, BGB, AÜG, KSchG |
| Vorschriften: | BetrVG § 102, BGB § 613 a, AÜG § 14, KSchG § 1, KSchG § 17 f., |
| Stichworte: | Betriebsratsanhörung nach Betriebsübergang und Widerspruch, |
| Verfahrensgang: | ArbG Duisburg 5 Ca 349/05 vom 01.06.2005 |
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