JuraForum.de > Urteile > LAG-DUESSELDORF > Urteil vom 12.06.2003, Aktenzeichen: 5 Sa 1324/02
| Leitsatz: | 1) § 21 VermVerwG NRW stellt eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für kirchliche Genehmigungsvorbehalte dar, nach denen Arbeitsverträge kirchlicher Arbeitnehmer der Genehmigung des zuständigen Bistums bedürfen. 2) Die Kündigung eines Kirchenmusikers in der Wartezeit des § 1 KSchG ist nicht deshalb rechtsmissbräuchlich i. S. d. § 242 BGB, weil sie wegen einer Wiederverheiratung nach vorhergehender Scheidung des Mitarbeiters erfolgt ist. Dies gilt auch dann, wenn er vor Arbeitsbeginn nicht entsprechend der "Grundordnung der Katholischen Kirche für den kirchlichen Dienst im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse" befragt worden ist. |
| Rechtsgebiete: | VermVerwG NRW, Synodalstatuten der Diözese Essen, BGB, KSchG |
| Vorschriften: | VermVerwG NRW § 21, Synodalstatuten der Diözese Essen Art. 713, BGB § 242, KSchG § 1, |
| Stichworte: | Kirchlicher Genehmigungsvorbehalt für kirchliche Arbeitsverträge, Kündigung eines Kirchenmusikers in der Probezeit, |
| Verfahrensgang: | ArbG Duisburg 5 Ca 429/02 vom 20.09.2002 |
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