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JuraForum.deUrteileLAG-DUESSELDORFUrteil vom 12.06.2003, Aktenzeichen: 11 Sa 281/03 

LAG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 11 Sa 281/03

Urteil vom 12.06.2003


Leitsatz:1. Die Beantwortung der Frage, ob die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer eintägigen Schulungsveranstaltung "Rechte und Pflichten des Betriebsrats im Arbeitskampf" erforderlich im Sinne von § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG ist, hängt nicht davon ab, ob bereits ein Arbeitskampf in dem Tarifgebiet, in dem der Betrieb mit dem schulungswilligen Betriebsratsmitglied liegt, begonnen hat. Vielmehr muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass nach den aktuellen Verhältnissen dieses Betriebes Fragen anstehen, die die Rechte und Pflichten des Betriebsrats während eines Arbeitskampfes betreffen.

2. Eine derartige Wahrscheinlichkeit liegt noch nicht in dem Zeitpunkt vor, in dem die Friedenspflicht in dem betreffenden Tarifgebiet abgelaufen ist.
Rechtsgebiete:BetrVG 1972
Vorschriften:BetrVG 1972 § 37 Abs. 6, BetrVG 1972 § 40 Abs. 1,
Verfahrensgang:ArbG Wuppertal 6 Ca 3169/02 v vom 09.10.2002

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