JuraForum.de > Urteile > LAG-DUESSELDORF > Urteil vom 12.03.2004, Aktenzeichen: 14 Sa 1827/03
| Leitsatz: | 1. Sieht eine Betriebsvereinbarung (ein Sozialplan) vor, dass an den Arbeitnehmer eine Abfindung für die mit dem Verlust des Arbeitsplatzes verbundenen sozialen Nachteile gezahlt wird, entsteht dieser Anspruch in der Regel mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und ist damit auch vererbbar (im Anschluss an BAG, Urteil v. 22.05.1996, AP Nr. 105 zu § 112 BetrVG 1972; BAG, Urteil v. 22.05.1996, AP Nr. 13 zu § 4 TVG Rationalisierungsschutz). 2. Der Zeitpunkt des Entstehens des Abfindungsanspruchs ändert sich nicht dadurch, dass der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses befristet in eine Vermittlungs- und Qualifizierungsgesellschaft wechselt und die Abfindung nach der Betriebsvereinbarung erst beim Ausscheiden aus dieser Gesellschaft ausgezahlt werden soll. Dies gilt jedenfalls dann, wenn keine Regelung zum Wegfall des Abfindungsanspruchs bei vorzeitigem Ausscheiden aus der Vermittlungs- und Qualifizierungsgesellschaft besteht, sondern sogar eine zusätzliche Zahlung bei freiwilligem Ausscheiden des Arbeitnehmers innerhalb eines bestimmten Zeitraumes vorgesehen ist. 3. Legt eine Betriebsvereinbarung (ein Sozialplan) fest, dass eine Abfindung durch eine Vermittlungs- und Qualifizierungsgesellschaft "namens und im Auftrag" des Arbeitgebers gezahlt wird, bleibt dieser Schuldner des Abfindungsanspruchs. |
| Rechtsgebiete: | BetrVG, BGB |
| Vorschriften: | BetrVG § 77 Abs. 4, BetrVG § 112, BGB § 1922, |
| Stichworte: | Abfindungsanspruch, Sozialplan, Vererbbarkeit, |
| Verfahrensgang: | ArbG Düsseldorf 14 Ca 4673/03 vom 03.11.2003 |
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