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JuraForum.deUrteileLAG-DUESSELDORFUrteil vom 12.01.2007, Aktenzeichen: 9 Sa 1637/05 

LAG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 9 Sa 1637/05

Urteil vom 12.01.2007


Leitsatz:1. Versucht ein kaufmännischer Angestellter, eine Mitarbeiterin eines Handelsvertreters des Arbeitgebers für ein eigenes Konkurrenzunternehmen abzuwerben, kann die fristlose Kündigung gerechtfertigt sein. Es ist nicht erforderlich, dass der Abwerbeversuch besonders intensiv erfolgt (im Anschluss an BAG, AP Nr. 3 zu § 60 HGB).

2. Die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB beginnt erst, wenn der Arbeitgeber Kenntnis davon erlangt hat, dass der kaufmännische Angestellte ein Konkurrenzunternehmen erworben hat, wenn aus dem Inhalt des Abwerbegesprächs (von dem der Arbeitgeber vorher Kenntnis erlangt hat) nicht hervorgeht, dass die Abwerbung für ein Konkurrenzunternehmen versucht wird.
Rechtsgebiete:BGB, HGB
Vorschriften:BGB § 626, HGB § 60 Abs. 1 2. Alt.,
Stichworte:fristlose Kündigung, Wettbewerbsverbot,
Verfahrensgang:ArbG Mönchengladbach 7 Ca 2569/05 vom 11.11.2005

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