JuraForum.de > Urteile > LAG-DUESSELDORF > Urteil vom 11.08.2006, Aktenzeichen: 9 Sa 459/06
| Leitsatz: | 1. Sieht ein Haushaltsgesetz vor, dass Aushilfskräfte beschäftigt werden können, soweit Stelleninhabern vorübergehend keine oder keine vollen Dienstbezüge zu gewähren sind, kann dies die Befristung eines Arbeitsvertrages nach § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG rechtfertigen (im Anschluß an BAG AP Nr. 8 zu § 14 TzBfG). 2. Eine "entsprechende Beschäftigung" im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG liegt nur vor, wenn die Befristung zu dem Zeitpunkt endet, zu dem nach der von dem öffentlichen Arbeitgeber zu treffenden Prognose den Stelleninhabern wieder die Bezüge zu gewähren sind, die sie vor ihrer Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung erhalten haben (ebenso LAG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2005- 12 Sa 1303/05 -). |
| Rechtsgebiete: | TzBfG, Haushaltsgesetz NRW |
| Vorschriften: | TzBfG § 14 Abs. 1 Nr. 7, Haushaltsgesetz NRW § 7 Abs. 3, |
| Stichworte: | Befristeter Arbeitsvertrag, |
| Verfahrensgang: | ArbG Wesel 1 Ca 4116/05 vom 28.03.2006 |
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