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JuraForum.deUrteileLAG-DUESSELDORFUrteil vom 11.04.2007, Aktenzeichen: 7 Sa 944/06 

LAG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 7 Sa 944/06

Urteil vom 11.04.2007


Leitsatz:Bei dem Anspruch auf Anpassung der Betriebsrente gemäß § 16 BetrAVG handelt es sich nicht um einen Anspruch, der im Sinne des § 303 Abs. 1 AktG zum Zeitpunkt der Beendigung des Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrages bereits begründet worden ist. § 16 BetrAVG sieht lediglich eine von der Leistungsfähigkeit des Versorgungsschuldners abhängige Anpassungschance vor, für die ein Anspruch auf Sicherheitsleistung gemäß § 303 Abs. 1 AktG nicht besteht.
Rechtsgebiete:BetrAVG, AktG
Vorschriften:BetrAVG § 16, AktG § 303,
Stichworte:Anspruch auf Sicherheitsleistung gemäß § 303 Abs. 3 AKtG für Anpassung gemäß § 16 BetrAVG,
Verfahrensgang:ArbG Essen 4 Ca 856/06 vom 19.07.2006

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