JuraForum.de > Urteile > LAG-DUESSELDORF > Urteil vom 10.08.2006, Aktenzeichen: 5 Sa 558/06
| Leitsatz: | Knüpft eine Pensionsordnung für die Zahlung von betrieblicher Frühpension an den "Erhalt" gesetzlicher Rente an, so ist diese Voraussetzung auch dann erfüllt, wenn das Mitglied der Pensionskasse (Arbeitnehmer) vor dem "Erhalt" verstirbt. Sein Erbe ist jedenfalls dann berechtigt, die betriebliche Rente für die Zeit ab Antragstellung bis zum Tode in Anspruch zu nehmen, wenn der Antrag auf Zuerkennung gesetzlicher Erwerbsminderungsrente mehr als 1 Jahr vor dem Tod des Mitglieds gestellt worden war. Die verzögerte Bearbeitung und dann rückwirkende Entscheidung der BfA kann nicht zu Lasten des Arbeitnehmers gehen. |
| Rechtsgebiete: | BGB, Satzung der Pensionskasse der BEK |
| Vorschriften: | BGB § 133, BGB § 157, BGB § 1922, Satzung der Pensionskasse der BEK § 11, |
| Stichworte: | Auslegung einer Pensionsordnung, |
| Verfahrensgang: | ArbG Wuppertal 2 Ca 297/06 vom 06.04.2006 |
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