JuraForum.de > Urteile > LAG-DUESSELDORF > Urteil vom 10.08.2000, Aktenzeichen: 5 Sa 916/00
| Leitsatz: | 1) § 77 Abs. 3 BetrVG findet keine Anwendung, wenn durch den Spruch einer Einigungsstelle eine betriebliche Jahressonderzahlung im Rahmen des § 87 Abs. 1 Ziff. 10 BetrVG neu geregelt wird. 2) Eine derartige Regelung ist nach einem erfolgten Betriebsübergang auch dann noch zulässig und kann zur Kürzung der Jahressonderzahlung führen, wenn sie längere Zeit (hier: mehr als drei Jahre) nach dem Betriebsübergang durch den Spruch einer Einigungsstelle zustande kommt, § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB. |
| Rechtsgebiete: | BGB, BetrVG |
| Vorschriften: | BGB § 613 a Abs. 1 Satz 3, BetrVG § 87 Abs. 1 Ziff. 10, BetrVG § 77 Abs. 3, |
| Stichworte: | Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs, Betriebliche Lohngestaltung, Jahressonderzahlung, Herabsetzung nach Betriebsübergang, |
| Verfahrensgang: | ArbG Düsseldorf 1 Ca 1799/00 vom 12.05.2000 |
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