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JuraForum.deUrteileLAG-DUESSELDORFUrteil vom 10.08.2000, Aktenzeichen: 5 Sa 916/00 



LAG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 5 Sa 916/00

Urteil vom 10.08.2000


Leitsatz:1) § 77 Abs. 3 BetrVG findet keine Anwendung, wenn durch den Spruch einer Einigungsstelle eine betriebliche Jahressonderzahlung im Rahmen des § 87 Abs. 1 Ziff. 10 BetrVG neu geregelt wird.

2) Eine derartige Regelung ist nach einem erfolgten Betriebsübergang auch dann noch zulässig und kann zur Kürzung der Jahressonderzahlung führen, wenn sie längere Zeit (hier: mehr als drei Jahre) nach dem Betriebsübergang durch den Spruch einer Einigungsstelle zustande kommt, § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB.
Rechtsgebiete:BGB, BetrVG
Vorschriften:BGB § 613 a Abs. 1 Satz 3, BetrVG § 87 Abs. 1 Ziff. 10, BetrVG § 77 Abs. 3,
Stichworte:Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs, Betriebliche Lohngestaltung, Jahressonderzahlung, Herabsetzung nach Betriebsübergang,
Verfahrensgang:ArbG Düsseldorf 1 Ca 1799/00 vom 12.05.2000

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