JuraForum.de > Urteile > LAG-DUESSELDORF > Urteil vom 10.05.2001, Aktenzeichen: 11 (17) Sa 42/01
| Leitsatz: | 1. Als sachlicher Grund für eine nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 24 Abs. 2 BAT ist stets die Vertretung eines anderen Mitarbeiters anzusehen, da nach Rückkehr des vertretenen Mitarbeiters auf seinen Arbeitsplatz kein Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung des Vertreters auf diesem Arbeitsplatz besteht (BAG 19.06.1985 - 4 AZR 540/83 - AP Nr. 9 zu § 24 BAT). 2. Notwendig, aber auch ausreichend ist, sowohl in Fällen der unmittelbaren wie der mittelbaren Vertretung, dass zwischen dem zeitweiligen Ausfall von Stammarbeitnehmern und der befristeten Einstellung des Aushilfsarbeitnehmers ein ursächlicher Zusammenhang besteht (vgl. BAG 27.09.2000 - 7 AZR 412/99 - EzA G 1 BeschFG 1985 Nr. 21; BAG 24.01.2001 - 7 AZR 209/99 - demnächst EzA § 620 BGB Nr. 173). Nichts anderes gilt nach Überzeugung der Kammer auch im Rahmen des § 24 Abs. 2 BAT. Soweit das in früheren Entscheidungen der Kammer nicht deutlich zum Ausdruck gekommen sein sollte, wird dies hiermit klar gestellt. |
| Rechtsgebiete: | BAT |
| Vorschriften: | BAT § 24 Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | ArbG Wuppertal 5 Ca 786/00 vom 11.10.2000 |
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