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JuraForum.deUrteileLAG-DUESSELDORFUrteil vom 09.06.1998, Aktenzeichen: 3 Sa 2169/97 



LAG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 3 Sa 2169/97

Urteil vom 09.06.1998


Leitsatz:Zur Aufnahme einer Öffnungsklausel bedarf es einer eindeutigen und unmißverständlichen Bestimmung der Tarifparteien.Eine solche ist nicht bereits dann anzunehmen, wenn in einem Haus-Tarifvertrag unter der Rubrik "Geltungsbereich" lediglich auf eine bereits abgeschlossene, gem. § 77 III BetrVG nichtige Betriebsvereinbarung hingewiesen und diese dem Haus-Tarifvertrag angeheftet wird. Auch ist hierin in Ermangelung sonstiger Anhaltspunkte nicht bereits die inhaltliche Transformation der Betriebsvereinbarung in den Haus-Tarifvertrag zu erblicken.
Rechtsgebiete:BetrVG
Vorschriften:BetrVG § 77 III,
Stichworte:Öffnungsklausel im Haus-Tarifvertrag, Herabsetzung des Tariflohns durch Betriebsvereinbarung,
Verfahrensgang:ArbG Krefeld 2 Ca 2712/97 vom 25.11.1997

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