JuraForum.de > Urteile > LAG-DUESSELDORF > Urteil vom 09.06.1998, Aktenzeichen: 3 (4) Sa 2170/97
| Leitsatz: | Zur Aufnahme einer Öffnungsklausel bedarf es einer eindeutigen und unmißverständlichen Bestimmung der Tarifparteien.Eine solche ist nicht bereits dann anzunehmen, wenn in einem Haus-Tarifvertrag unter der Rubrik "Geltungsbereich" lediglich auf eine bereits abgeschlossene, gem. § 77 III BetrVG nichtige Betriebsvereinbarung hingewiesen und diese dem Haus-Tarifvertrag angeheftet wird. Auch ist hierin in Ermangelung sonstiger Anhaltspunkte nicht bereits die inhaltliche Transformation der Betriebsvereinbarung in den Haus-Tarifvertrag zu erblicken. |
| Rechtsgebiete: | BetrVG |
| Vorschriften: | BetrVG § 77 III, |
| Stichworte: | Öffnungsklausel im Haus-Tarifvertrag, Herabsetzung des Tariflohns durch Betriebsvereinbarung, |
| Verfahrensgang: | ArbG Krefeld 2 Ca 2713/97 vom 25.11.1997 |
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