JuraForum.de > Urteile > LAG-DUESSELDORF > Urteil vom 09.02.2006, Aktenzeichen: 5 Sa 1365/05
| Leitsatz: | Ein Anspruch auf einen geänderten Arbeitsvertrag mit verlängerter Arbeitszeit nach § 3 Abs. 7 MTV besteht schon dann, wenn der Arbeitnehmer im Durchschnitt der letzten 17 Wochen über 20 % der einzelvertraglich vereinbarten Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat. Es kommt nicht darauf an, dass diese Mehrarbeit in jeder der 17 Wochen geleistet wurde. |
| Rechtsgebiete: | MTV für den Einzelhandel in NRW |
| Vorschriften: | MTV für den Einzelhandel in NRW § 3, |
| Stichworte: | Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit, Auslegung einer Tarifvorschrift, |
| Verfahrensgang: | ArbG Duisburg 5 Ca 1750/05 vom 21.09.2005 |
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