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JuraForum.deUrteileLAG-DUESSELDORFUrteil vom 09.02.2006, Aktenzeichen: 5 (16) Sa 1606/05 



LAG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 5 (16) Sa 1606/05

Urteil vom 09.02.2006


Leitsatz:1) Ein Anspruch auf einen geänderten Arbeitsvertrag mit verlängerter Arbeitszeit nach § 3 Abs. 7 MTV besteht schon dann, wenn der Arbeitnehmer im Durchschnitt der letzten 17 Wochen über 20 % der einzelvertraglich vereinbarten Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat. Es kommt nicht darauf an, dass diese Mehrarbeit in jeder der 17 Wochen geleistet wurde.

2) Bei der Berechnung der Arbeitszeit sind auch die Zeiten von Betriebsratstätigkeiten außerhalb der Arbeitszeit hinzuzuzählen, wenn kein Freizeitausgleich nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG stattgefunden hat.
Rechtsgebiete:MTV für den Einzelhandel
Vorschriften:MTV für den Einzelhandel § 3,
Stichworte:Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit, Auslegung einer Tarifvorschrift,
Verfahrensgang:ArbG Duisburg 3 Ca 2386/05 vom 04.11.2005

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