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JuraForum.deUrteileLAG-DUESSELDORFUrteil vom 08.05.2003, Aktenzeichen: 11 Sa 1584/02 

LAG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 11 Sa 1584/02

Urteil vom 08.05.2003


Leitsatz:1. Einzelvertragliche Abreden, die die Rückzahlung von Ausbildungskosten im Falle einer Arbeitgeberkündigung innerhalb der vereinbarten Bindungsfrist vorsehen, sind nur rechtswirksam, wenn der Arbeitnehmer die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu verantworten hat. Das ist allein bei verhaltensbedingten Kündigungsgründen der Fall (Fortführung von BAG 06.05.1998 - 5 AZR 535/97 - EzA § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe Nr. 19).

2. Als Gläubiger des Rückzahlungsanspruchs trägt der Arbeitgeber auch dann die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen verhaltensbedingter Gründe, wenn zum Zeitpunkt des Zugangs seiner Kündigung auf das Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz wegen Nichterfüllung der Wartezeit (§ 1 Abs. 1 KSchG) noch keine Anwendung findet
Rechtsgebiete:GG, BGB
Vorschriften:GG Art. 12, BGB § 242, BGB § 611,
Stichworte:Rückzahlung von Ausbildungskosten,
Verfahrensgang:ArbG Wuppertal 8 Ca 3584/02 vom 31.10.2002

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