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JuraForum.deUrteileLAG-DUESSELDORFUrteil vom 08.01.2003, Aktenzeichen: 12 Sa 1301/02 



LAG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 12 Sa 1301/02

Urteil vom 08.01.2003


Leitsatz:1. Für die Wirksamkeit eines Strafversprechens, das der Arbeitgeber sich in einem Formulararbeitsvertrag vom Arbeitnehmer für den Fall des Nichtantritts der Arbeit geben lässt, ist nach seiner Funktion, Druck- und Sicherungsmittel für die Erbringung der Arbeitsleistung zu sein, auf das Interesse des Arbeitgebers an der Vollziehung des Arbeitsvertrages abzustellen. Etwaige Schwierigkeiten des Arbeitgebers, einen ihm durch den Nichtantritt der Arbeit entstandenen Schaden darzulegen und zu beweisen, legitimieren nicht die Vereinbarung einer Vertragsstrafe. Das Interesse des Arbeitgebers an der Vollziehung des Arbeitsvertrages kann im Hinblick auf dessen kurzfristige Kündbarkeit und die anfänglich begrenzte Einsetzbarkeit des Arbeitnehmers einerseits und die gleichzeitige Belastung des Arbeitgebers mit den Lohnkosten andererseits fehlen.

2. Eine dem Arbeitgeber (Verwender) einseitig günstige Gestaltung des Formulararbeitsvertrages kann zur Unwirksamkeit des Strafversprechens, jedenfalls aber zur Herabsetzung der Strafe nach § 343 BGB führen.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 309 Nr. 6, BGB § 310 Abs. 4, BGB § 339, BGB § 343,
Stichworte:Vertragsstrafenklausel im Formulararbeitsvertrag, Herabsetzung der Strafe wegen "einseitiger" Vertragsverletzung,
Verfahrensgang:ArbG Oberhausen 2 Ca 1203/02 vom 26.07.2002

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