JuraForum.de > Urteile > LAG-DUESSELDORF > Urteil vom 07.04.2006, Aktenzeichen: 10 (9) Sa 65/06
| Leitsatz: | 1. Vereinbart ein öffentlicher Arbeitgeber mit einem Arbeitnehmer, dass das Arbeitsverhältnis mit einem 0,25 Stellenanteil am 21.08.2005, mit einem weiteren 0,5-Stellenanteil am 31.08.2005 und mit einem weiteren 0,125-Stellenateil am 31.12.2005 endet, ist eine solche Regelung gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG jedenfalls dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Haushaltsmittel gemäß dem HaushaltsG NRW nur im Umfang des jeweiligen Stellenanteils zur Verfügung stehen. 2. Nach § 7 Abs. 3 HaushaltsG NRW können Planstellen und Stellen für Zeiträume, in denen Stelleninhaber vorübergehend keine oder keine vollen Dienstbezüge zu gewähren sind, im Umfang der nicht in Anspruch genommenen Planstellen- oder Stellenanteile für die Beschäftigung u.a. von Aushilfskräften in Anspruch genommen werden. Bei diesen "Aushilfskräften" handelt es sich nicht um Aushilfsangestellte i.S. der SR 2 y BAT (entgegen LAG Köln Urteil vom 11.05.2004 - 7 Sa 1629/94, NZA-RR 2006,104). |
| Rechtsgebiete: | TzBfG, HaushaltsG NRW, BAT |
| Vorschriften: | TzBfG § 14 Abs. 1 Nr. 7, HaushaltsG NRW § 7 Abs. 3, BAT SR 2 y, |
| Stichworte: | Befristung eines Arbeitsvertrages aus haushaltsrechtlichen Gründen, |
| Verfahrensgang: | ArbG Oberhausen 3 Ca 1859/05 vom 16.11.2005 |
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