JuraForum.de > Urteile > LAG-DUESSELDORF > Urteil vom 06.02.2003, Aktenzeichen: 7 (4) Sa 1458/02
| Leitsatz: | 1. Tarifvertragliche Regelungen tragen auch während der Laufzeit des Tarifvertrags den immanenten Vorbehalt ihrer auch rückwirkenden Abänderbarkeit durch einen neuen Tarifvertrag in sich. Dies gilt im Grundsatz auch für bereits entstandene und fällig gewordene nicht abgewickelte Ansprüche, die aus einer Tarifnorm folgen ( sog. "wohlerworbene Rechte "). Die Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien zur rückwirkenden Änderung tarifvertraglicher Regelungen ist lediglich durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes der Normunterworfenen begrenzt; es gelten insoweit die gleichen Regeln, wie sie das Bundesverfassungsgericht für die Rückwirkung von Gesetzen aufgestellt hat. ( wie BAG, Urteil vom 23.11.1994 - 4 AZR 879/93- = BAGE 78, 309 ). 2. Die tarifvertragliche Neuregelung eines Anspruchs vor dessen Fälligkeit ist keine rückwirkende Änderung. Sie ist daher keinen Einschränkungen unterworfen ( vgl. BAG, Urt. vom 14.11.2001 - 10 AZR 698/00- = EzA § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 16). |
| Rechtsgebiete: | TVG |
| Vorschriften: | TVG § 1 Rückwirkung MTV Nr. 7 für das Kabinenpersonal der LTU v. 11.09.2000, TV "Sanierung Kabine" LTU vom 01.11.2001, |
| Stichworte: | Rückwirkende Senkung des tariflichen Weihnachtsgeldes, |
| Verfahrensgang: | ArbG Düsseldorf 12 Ca 4519/02 vom 06.09.2002 |
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