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JuraForum.deUrteileLAG-DUESSELDORFUrteil vom 06.01.2009, Aktenzeichen: 8 Sa 1297/08 

LAG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 8 Sa 1297/08

Urteil vom 06.01.2009


Leitsatz:Der Rechtmäßigkeit einer auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG i. V. m. §§ 7 Abs. 3, 16 HG NW 2004/2005 gestützten Befristung aus Haushaltsgründen steht nicht entgegen, dass die Arbeitnehmerin im Befristungszeitraum ausschließlich wegen der Beachtung der gesetzlichen Mutterschutzfristen bzw. der Inanspruchnahme von Elternzeit (hier: teilweise) nicht beschäftigt werden kann. Wäre eine tatsächliche Beschäftigungsmöglichkeit zwingende Voraussetzung für die Einstellung einer Bewerberin oder die Verlängerung eines auslaufenden befristeten Arbeitsverhältnisses, führte dies zu einer Diskriminierung einer Bewerberin für eine befristete Stelle als Aushilfskraft im Sinne von § 7 Abs. 3 HG NW 2004/2005 wegen ihres Geschlechts.
Rechtsgebiete:TzBfG, HG NW 2004/2005
Vorschriften:TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, HG NW 2004/2005 § 7 Abs. 3,
Verfahrensgang:ArbG Wesel, 1 Ca 1753/06 vom 12.08.2008

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