JuraForum.de > Urteile > LAG-DUESSELDORF > Urteil vom 05.06.2003, Aktenzeichen: 11 Sa 292/03
| Leitsatz: | Die im Rahmen des § 315 Abs. 1 BGB (seit 01.01.2003: § 106 Satz 1 GewO) für die Abwägung einzustellenden Interessen der einzelnen Vertragsparteien müssen für die jeweils andere Vertragspartei erkennbar sein. Eine bloße innere Erwartungshaltung, die sich in der Außenwelt nicht nachvollziehbar manifestiert hat, kann nicht Grundlage dieses Abwägungsprozesses sein. Sofern eine Partei ihre eigenen ihr zum Vorteil gereichenden Interessen gegenüber der anderen zur Konkretisierung verpflichteten Partei nicht erkennbar offenbart, geht dies damit zu ihren Lasten. |
| Rechtsgebiete: | BGB, GewO |
| Vorschriften: | BGB § 315 Abs. 1, GewO § 106 Satz 1, |
| Verfahrensgang: | ArbG Düsseldorf 12 Ca 4442/02 vom 08.11.2002 |
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