JuraForum.de > Urteile > LAG-DUESSELDORF > Urteil vom 05.06.2003, Aktenzeichen: 11 (1) Sa 1/03
| Leitsatz: | 1. Die Umwandlung eines öffentlich-rechtlich organisierten Unternehmens in eine private Rechtsform durch Ausgliederung ist nach der Systematik des UmwG ein Unterfall der Spaltung. Die §§ 123 bis 137 UmwG finden im Hinblick auf die Sonderregelungen der §§ 168 bis 173 UmwG jedoch nur Anwendung, soweit sie die Ausgliederung betreffen. 2. Bei einer Ausgliederung nach § 123 Abs. 3 Nr. 2 UmwG geht gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UmwG das Vermögen des ausgegliederten Teils des übertragenden Rechtsträgers einschließlich der Verbindlichkeiten entsprechend der im Spaltungsvertrag vorgesehenen Aufteilung jeweils als Gesamtheit auf den übernehmenden Rechtsträger über (sog. partielle Gesamtsrechtsnachfolge). 3. Auch bei der sog. partiellen Gesamtrechtsnachfolge ist im Rahmen des § 126 Abs. 2 Satz 1 UmwG der sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz einzuhalten. Diesem wird auch durch eine Auffangklausel des Inhalts, dass für einen bestimmten Bereich alle vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründeten Verbindlichkeiten übergehen sollen, Rechnung getragen. 4. Im Spaltungs- und Übernahmevertrag bzw. im Spaltungsplan kann grundsätzlich frei festgelegt werden, auf welchen Rechtsträger nach der Spaltung Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens übergehen sollen. Die Möglichkeit einer privatautonomen Regelung der Zuordnung von Verbindlichkeiten umfasst damit auch laufende Versorgungsverbindlichkeiten von Mitarbeitern, die vor der Spaltung aus den Diensten des Unternehmens ausgeschieden sind. 5. Die Ausgliederung der von einer Kommune eingegangenen Versorgungsverpflichtung auf einen privaten Rechtsträger setzt wegen der fortbestehenden Haftung der Kommune nach § 172 Satz 1 UmwG nicht die Zustimmung des Versorgungsempfängers nach § 415 Abs. 1 Satz 1 BGB voraus. 6. Mit dem besonderen Haftungssystem der §§ 133, 134 UmwG hat der Gesetzgeber eine gegenüber § 4 BetrAVG vorrangige Ordnung geschaffen. 7. Auch wenn eine Kommune dem Arbeitnehmer eine Versorgung "nach beamtenversorgungsrechtlichen Grundsätzen" versprochen hat, ist weder Art. 3 Abs. 1 GG noch Art. 14 Abs. 1 GG dadurch verletzt, dass die Versorgungszusage nach ihrem Übergang auf einen privaten Rechtsträger infolge Ausgliederung nicht mehr insolvenzgeschützt ist. |
| Rechtsgebiete: | GG, BetrAVG, BGB, UmwG |
| Vorschriften: | GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 14 Abs. 1, BetrAVG § 4, BGB § 414, UmwG § 123, UmwG § 124, UmwG § 125, UmwG § 126, UmwG § 127, UmwG § 128, UmwG § 129, UmwG § 130, UmwG § 131, UmwG § 132, UmwG § 133, UmwG § 134, UmwG § 135, UmwG § 136, UmwG § 137, UmwG § 168, UmwG § 169, UmwG § 170, UmwG § 171, UmwG § 172, UmwG § 173, UmwG § 324, |
| Verfahrensgang: | ArbG Duisburg 1 Ca 1612/02 vom 31.10.2002 |
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