JuraForum.de > Urteile > LAG-DUESSELDORF > Urteil vom 05.03.2007, Aktenzeichen: 10 Sa 1321/06
| Leitsatz: | Spricht ein Arbeitnehmer über einen in der ehemaligen DDR geborenen und dort lebenden Vorgesetzten von einer "Scheiß Stasimentalität", sind diese Worte an sich geeignet, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Denn mit dem Hinweis auf eine "Stasimentalität" wird eine nicht hinnehmbare Verbindung zu den menschenverachtenden Methoden des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR hergestellt; der betroffene Vorgesetzte wird mit diesem Wort ganz erheblich in seiner Ehre beeinträchtigt. Allerdings ist es abwegig, das Wort "Scheiß" mit dem Wort "Arschloch" gleichzusetzen; spricht der Arbeitnehmer von "Scheiß Stasimentalität", bringt er drastisch zum Ausdruck, dass er die "Stasimentalität" als besonders zu verachtende Verhaltensweise ansieht. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 626, |
| Stichworte: | fristlose Kündigung wegen Beschimpfung "Scheiß Stasimentalität", |
| Verfahrensgang: | ArbG Oberhausen 4 Ca 1047/06 vom 14.09.2006 |
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