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JuraForum.deUrteileLAG-DUESSELDORFUrteil vom 04.07.2007, Aktenzeichen: 7 (18) Sa 416/06 

LAG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 7 (18) Sa 416/06

Urteil vom 04.07.2007


Leitsatz:1. Die Unterrichtung ist fehlerhaft und setzt den Lauf der Widerspruchsfrist gemäß § 613 a Abs. 6 BGB nicht in Gang, wenn über die haftungsrechtlichen Folgen des Betriebsübergangs nicht unterrichtet worden ist.

2. Im Falle einer fehlerhaften Unterrichtung kann der Arbeitnehmer - bis zur Grenze der Verwirkung - grundsätzlich unbefristet von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen.

3. Die Vertragsfortführung mit dem Betriebserwerber kann grundsätzlich vor Ablauf der Widerspruchsfrist nicht als Zustimmung des Arbeitnehmers zum Arbeitgeberwechsel oder als stillschweigender Widerspruchsverzicht gewertet werden.

4. Der Arbeitnehmer hat ein Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der Feststellung, dass der Betriebsveräußerer die Verpflichtungen aus einer mit ihm abgeschlossenen Pensionierungsvereinbarung zu erfüllen hat. Kann der Arbeitnehmer seine sich aus der Vereinbarung ergebenden Ansprüche nur zum Teil beziffern, steht diese Möglichkeit der Erhebung einer Feststellungsklage nicht entgegen, da die Feststellungsklage geeignet ist, den Streit insgesamt zu beseitigen und das Rechtsverhältnis der Parteien zu klären.
Rechtsgebiete:BGG
Vorschriften:BGG § 613 a Abs. 5, BGG § 613 a Abs. 6,
Verfahrensgang:ArbG Solingen 3 Ca 1787/05 lev vom 08.03.2006

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