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JuraForum.deUrteileLAG-DUESSELDORFUrteil vom 03.07.1998, Aktenzeichen: 11 (15) Sa 1839/97 



LAG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 11 (15) Sa 1839/97

Urteil vom 03.07.1998


Leitsatz:1. Aus der Annahme eines gemeinsam von mehreren juristischen Personen geführten Betriebs folgt noch nicht, daß diese juristischen Personen sämtlich Arbeitgeber aller im Gemeinschaftsbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer sind (vgl. schon BAG v. 15.03.1987 - 2 AZR 623/85 - EzA § 15 KSchG n. F. Nr. 38).

2. Erklärt sich der Arbeitgeber bereit, den Arbeitsvertrag eines Arbeitnehmers, den dieser mit dem Vor-Arbeitgeber abgeschlossen hat, "mit gleichen Rechten und Pflichten" zu übernehmen, liegt hierin eine Anrechnung der Vordienstzeit und damit zugleich eine zugunsten des Arbeitnehmers wirkende Verkürzung der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG.
Rechtsgebiete:BGB, KSchG
Vorschriften:BGB § 427, BGB § 611, KSchG § 1 Abs. 1,
Stichworte:Einheitliches Arbeitsverhältnis im gemeinsam von mehreren Unternehmen geführten Betrieb, vertragliche Verkürzung der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG,
Verfahrensgang:ArbG Essen 5 Ca 2919/96 vom 04.06.1997

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