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JuraForum.deUrteileLAG-DUESSELDORFUrteil vom 02.10.1998, Aktenzeichen: 10 Sa 819/98 

LAG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 10 Sa 819/98

Urteil vom 02.10.1998


Leitsatz:Wendet der Arbeitgeber und sein Rechtsvorgänger gegenüber seinen Betriebsrentnern neben der Leistungsordnung des Rechtsvorgängers (hier: Pensionsordnung der AT-Angestellten der Oberbayerischen Aktiengesellschaft für Kohlenbergbau) auch die Leistungsordnung des Bochumer Verbandes regelmäßig ohne Freiwilligkeitsvorbehalt an, entsteht eine betriebliche Übung auf künftige Anwendung der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes.Diese betriebliche Übung enthält im Zweifel eine Jeweiligkeitsklausel mit dem Inhalt, daß die Betriebsrentner bei einer Änderung der stillschweigend durch Betriebsübung in Bezug genommenen Leistungsordnung des Bochumer Verbandes an die geänderte Leistungsordnung gebunden sind.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 242 Betriebliche Übung,
Stichworte:Inbezugnahme einer Versorgungsordnung kraft betrieblicher Übung, Jeweiligkeitsklausel,
Verfahrensgang:ArbG Düsseldorf 9 Ca 9009/97 vom 12.03.1998

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