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JuraForum.deUrteileLAG-DUESSELDORFUrteil vom 02.07.2003, Aktenzeichen: 12 Sa 407/03 

LAG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 12 Sa 407/03

Urteil vom 02.07.2003


Leitsatz:Die Ablehnung eines Arbeitszeitverringerungswunsches erfolgt aus "betrieblichen Gründen", wenn der auf die Refinanzierung seiner Betriebskosten durch die öffentliche Hand angewiesene gemeinnützige Betreiber einer Kindertagesstätte für die Einrichtung der Teilzeitstelle die Genehmigung durch den Kostenträger benötigt und die Genehmigung weder vorliegt noch ihre Erteilung (entsprechend dem mit dem Arbeitnehmer abgestimmten Antrag) zu erwarten ist.
Rechtsgebiete:BGB, TzBfG, BErzGG, ZPO, BAT
Vorschriften:BGB § 615, BGB § 280, BGB § 286, BGB § 311, TzBfG § 8, BErzGG § 15, ZPO § 894, BAT § 15 b,
Stichworte:Schadensersatz wegen unberechtigter Ablehnung einer nach § 8 TzBfG beantragten Arbeitszeitverringerung?,
Verfahrensgang:ArbG Wesel 6 Ca 4253/02 vom 06.02.2003

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