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JuraForum.deUrteileLAG-DUESSELDORFUrteil vom 02.06.1999, Aktenzeichen: 4 (16) Sa 603/99 



LAG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 4 (16) Sa 603/99

Urteil vom 02.06.1999


Leitsatz:Der Arbeitgeber ist aufgrun der Regelung in § 15 BMT-G II (Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen in Betrieben) im Wegedes Direktionsrechtes berechtigt, die angestellten Kontrollschaffnerinnen undKontrollschaffner anzuweisen, in Abkehr von der bisherigen Praxis den Dienst auf einem der Betriebshöfe aufzunehmen und in gleicher Weise auf einem der Betriebshöfe zu beenden. Die bisherige Praxis, den Dienst mit der Aufnahme der Kontrolltätigkeit an der dem Wohnort nahe gelegenen Bus- oder Bahnstation beginnen bzw. enden zu lassen, stellt demgegenüber keine individuelle Arbeitszeitregelung dar, die nur durch den Ausspruch einer rechtswirksamen Änderungskündigung hätte geändert werden können.
Rechtsgebiete:BMT-G II
Vorschriften:BMT-G II § 15,
Stichworte:Umfang des Direktionsrechtes,
Verfahrensgang:ArbG Düsseldorf 6 Ca 3260/98 vom 30.03.1999

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