JuraForum.de > Urteile > LAG-DUESSELDORF > Urteil vom 02.05.2007, Aktenzeichen: 7 Sa 1122/06
| Leitsatz: | Ergibt eine zwischen den Arbeitsvertragsparteien getroffene Vereinbarung, dass eine nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ratierlich zu zahlende Abfindung nicht nur eine Gegenleistung für die Einwilligung des Arbeitnehmers in die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sein soll, sondern vorrangig dem Zweck dient, die Existenz des Arbeitnehmers für die Zeit nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses bis zum Rentenbezug zu sichern, so geht der Anspruch auf Zahlung der ratierlichen Abfindung nach dem Tod des Arbeitnehmers nicht durch Erbfolge gemäß § 1922 Abs.1 BGB auf die Erben über. Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass die Parteien die zu zahlenden Leistungen als "Abfindung" bezeichnet haben. Für die Frage, ob eine Leistung auf die Erben übergeht, ist nicht deren Bezeichnung, sondern deren sich aus dem Parteiwillen ergebender Zweck entscheidend. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 1922 Abs. 1, |
| Stichworte: | Vererblichkeit einer ratierlich zu zahlenden Abfindung, |
| Verfahrensgang: | ArbG Düsseldorf 13 Ca 2441/06 vom 22.09.2006 |
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