JuraForum.de > Urteile > LAG-DUESSELDORF > Urteil vom 01.09.2006, Aktenzeichen: 17 Sa 254/06
| Leitsatz: | 1. Insolvenzforderungen können im Unterschied zu Masseverbindlichkeiten nicht im Wege der Leistungsklage geltend gemacht werden. Statthafte Klageart ist vielmehr die Feststellungsklage. Eine gleichwohl gegen den Insolvenzverwalter erhobene Leistungsklage ist unzulässig. 2. Eine im Zusammenhang mit der Begründung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vereinbarte Abfindung "für den Verlust des Arbeitsplatzes" begründet auch für den Zeitraum nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Masseverbindlichkeit, sondern lediglich eine Insolvenzforderung. 3. Das gilt auch für den Fall, dass die Abfindung nicht in einem Betrag am Ende des Arbeitsverhältnisses ausgezahlt wird, sondern in gleichen Raten monatlich während des laufenden Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zur Auszahlung gelangt. Denn bei der Abfindung handelt es sich nicht um Entgelt für nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbrachte, der Masse zugute gekommene Arbeitsleistungen und den Vertragsparteien steht es grundsätzlich frei, die Höhe und die Auszahlungsweise auch atypisch zu regeln. Solange der Abfindung keine Schwarzgeldabrede über "verstecktes Entgelt" zugrunde liegt, bleibt es bei der Einordnung als Insolvenzforderung, und zwar unabhängig davon, ob ihr neben dem Entschädigungscharakter für die Aufgabe des Arbeitsplatzes auch Existenzsicherungscharakter im noch laufenden Altersteilzeitarbeitsverhältnis zukommt. |
| Rechtsgebiete: | InsO |
| Vorschriften: | InsO § 38, InsO § 55 Abs. 1, InsO § 108, |
| Stichworte: | Einordnung einer im Zusammenhang mit der Altersteilzeit vereinbarten Abfindung als Insolvenzforderung oder Masseverbindlichkeit, |
| Verfahrensgang: | ArbG Oberhausen 1 Ca 532/05 vom 24.11.2005 |
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