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JuraForum.deUrteileLAG-DUESSELDORFUrteil vom 01.08.2007, Aktenzeichen: 7 Sa 361/07 

LAG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 7 Sa 361/07

Urteil vom 01.08.2007


Leitsatz:1. Fordert der Arbeitnehmer den Betriebsveräußerer im Falle einer fehlerhaften Unterrichtung zu weiteren Informationen hinsichtlich des Betriebsübergangs auf und behält er sich den Widerspruch ausdrücklich vor, so ist darin ein vertrauenszerstörender Umstand zu sehen mit der Folge, dass der Betriebsveräußerer, der das Schreiben des Arbeitnehmers unbeantwortet lässt, sich nicht mehr auf eine Verwirkung des Widerspruchsrechts berufen kann. Eine Verwirkung gilt grundsätzlich dann als ausgeschlossen, wenn der Berechtigte in irgend einer Weise zu erkennen gibt, dass er möglicherweise auf seinem Recht besteht.

2. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Veräußerer bereits von einer größeren Anzahl von Arbeitnehmern eine Widerspruchserklärung wegen fehlerhafter Unterrichtung erhalten hat und von diesen gerichtlich auf das Bestehen von Arbeitsverhältnissen in Anspruch genommen worden ist. Er muss in diesem Fall damit rechnen, dass auch andere Arbeitnehmer - insbesondere die, die sich den Widerspruch vorbehalten haben - nach weiterer Aufklärung der Sach- und Rechtlage von ihrem Widerspruchsrecht noch Gebrauch machen werden.

3. Das Widerspruchsrecht kann bei nicht laufender Widerspruchsfrist grundsätzlich auch noch nach rechtlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden.
Rechtsgebiete:BGB, KSchG, ArbGG, ZPO
Vorschriften:BGB § 124, BGB § 126 b, BGB §§ 280 ff, BGB § 613 a, BGB § 613 a Abs. 1, BGB § 613 a Abs. 1 S. 1, BGB § 613 a Abs. 2, BGB § 613 a Abs. 4, BGB § 613 a Abs. 5, BGB § 613 a Abs. 5 Nr. 3, BGB § 613 a Abs. 5 Nr. 4, BGB § 613 a Abs. 6, BGB § 613 a Abs. 6 S. 1, KSchG § 5 Abs. 3, KSchG § 5 Abs. 3 S. 2, KSchG § 5 Abs. 3 S. 3, ArbGG § 46 Abs. 2, ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1, ZPO § 256, ZPO § 256 Abs. 1,
Verfahrensgang:ArbG Solingen 5 Ca 2692/05 lev vom 30.01.2007

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