( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileLAG-DUESSELDORFUrteil vom 01.04.2005, Aktenzeichen: 18 Sa 1950/04 



LAG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 18 Sa 1950/04

Urteil vom 01.04.2005


Leitsatz:1. Gemäß § 613 a Abs.5 Nr. 3 BGB ist nur über die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Betriebsüberganges zu unterrichten. Über einen zwischen dem Betriebsrat und dem Betriebsveräußerer abgeschlossenen Interessenausgleich und Sozialplan, der Abfindungsregelungen für die Arbeitnehmer vorsieht, denen aufgrund ihres Widerspruches gegen den Betriebsübergang aus betriebsbedingten Gründen gekündigt wird, ist nicht gemäß § 613 a Abs. 5 Nr. 3 BGB zu unterrichten, da es sich insoweit nicht um die Folgen des Betriebsüberganges sondern um die Folgen des Nichtüberganges handelt.

2. Der Inhalt der Unterrichtung gemäß § 613 a Abs. 5 Nr. 3 BGB bestimmt sich nach dem Kenntnisstand des Veräußerers und Erwerbers zum Zeitpunkt der Unterrichtung. § 613 a Abs. 5 Nr. 3 BGB beinhaltet keine nachträgliche Unterrichtungspflicht für den Fall, dass der mitzuteilende Sachverhalt sich nach der Unterrichtung verändert hat.

3. Eine gemäß § 613 a Abs. 5 Nr. 4 "in Aussicht genommene" Maßnahme setzt neben einer objektiven Konkretisierung eine hinreichend verfestigte subjektive Absicht voraus, auf die gegebenenfalls aus objektiven Indizien geschlossen werden kann.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 613 a V,
Stichworte:Reichweite der Unterrichtungspflicht gemäß § 613 a V BGB,
Verfahrensgang:ArbG Wuppertal 7 Ca 3503/04 vom 09.11.2004

Volltext

Um den Volltext vom LAG-DUESSELDORF – Urteil vom 01.04.2005, Aktenzeichen: 18 Sa 1950/04 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/lag-duesseldorf/lag-duesseldorf-urteil-vom-01-04-2005-az-18-sa-195004

"LAG-DUESSELDORF - 01.04.2005, 18 Sa 1950/04" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN