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JuraForum.deUrteileLAG-DUESSELDORFUrteil vom 01.03.2007, Aktenzeichen: 13 Sa 1275/06 

LAG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 13 Sa 1275/06

Urteil vom 01.03.2007


Leitsatz:1. Kündigt ein Arbeitgeber, bevor er eine nach § 17 Abs. 1 KSchG erforderliche Anzeige bei der Agentur für Arbeit erstattet hat, ist die Kündigung unwirksam. Eine Heilung durch eine nachträgliche Anzeige ist nicht möglich.

2. Enthält bei einer ordentlichen Änderungskündigung das Angebot eine Änderung der Arbeitsbedingungen bereits mit Wirkung vor Ablauf der Kündigungsfrist, ist die Kündigung nach § 1 Abs. 2, § 2 KSchG sozial ungerechtfertigt (vgl. BAG 21.09.2006 - 2 AZR 120/06 - DB 2007, 634).
Rechtsgebiete:KSchG
Vorschriften:KSchG § 2, KSchG § 17 Abs. 1,
Stichworte:Massenentlassungsanzeige, fristgerechte Änderungskündigung mit vorfristigem Angebot,
Verfahrensgang:ArbG Oberhausen 3 Ca 566/06 vom 27.09.2006

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