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JuraForum.deUrteileLAG-DUESSELDORFUrteil vom 01.03.2002, Aktenzeichen: 18 (4) Sa 1269/01 



LAG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 18 (4) Sa 1269/01

Urteil vom 01.03.2002


Leitsatz:1. Unter § 8 TzBfG fallen auch flexible, auf längere Zeiträume erstreckte Arbeitszeiten, wie die Reduzierung der Arbeitszeit für bestimmte Monate auf Null.

2. Sinn und Zweck der Stufenregelung in § 8 TzBfG sprechen dafür, dass eine schriftliche Ablehnung des Teilzeitwunsches erst dann erfolgen kann, wenn die Erörterungen durchgeführt wurden und gescheitert sind. Eine Vorratsablehnung ist nicht zulässig.
Rechtsgebiete:TzBfG
Vorschriften:TzBfG § 8,
Stichworte:Teilzeitverlangen, Zur Ordnungsgemäßheit der Ablehnung eines solchen durch den Arbeitgeber,
Verfahrensgang:ArbG Düsseldorf 6 Ca 2817/01 vom 31.07.2001

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