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JuraForum.deUrteileLAG-DUESSELDORFBeschluss vom 31.10.2002, Aktenzeichen: 5 TaBV 42/02 



LAG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 5 TaBV 42/02

Beschluss vom 31.10.2002


Leitsatz:1. Bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl i. S. d. § 9 BetrVG zählen Leiharbeitnehmer im Entleiherbetrieb jedenfalls dann nicht mit, wenn der Betrieb mehr als 100 Arbeitnehmer aufweist.

2. Arbeitnehmer, die sich in der abschließenden Freistellungsphase ihres Altersteilzeitverhältnisses befinden, sind nicht wahlberechtigte Arbeitnehmer i. S. d. § 7 Satz 1 BetrVG. Sie finden im Rahmen des § 9 BetrVG ebenfalls keine Berücksichtigung.
Rechtsgebiete:BetrVG, ATZG
Vorschriften:BetrVG § 5, BetrVG § 7, BetrVG § 9, BetrVG § 18, BetrVG § 19, ATZG § 2, ATZG § 3,
Stichworte:Betriebsratswahl, wahlberechtigte Arbeitnehmer, Leiharbeitnehmer, Altersteilzeit, Arbeitnehmer in der Freistellungsphase,
Verfahrensgang:ArbG Düsseldorf 4 BV 37/02 vom 10.07.2002

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