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JuraForum.deUrteileLAG-DUESSELDORFBeschluss vom 30.12.2003, Aktenzeichen: 16 Ta 667/03 

LAG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 16 Ta 667/03

Beschluss vom 30.12.2003


Leitsatz:Werden in einem Prozessvergleich Ansprüche aus einem anderen Rechtsstreit mitverglichen und vertritt der Rechtsanwalt die Partei in beiden Rechtsstreiten, erhält dieser neben der vollen Prozessgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) in dem mitverglichenen Rechtsstreit und der Vergleichsgebühr (§ 23 Abs. 1 BRAGO) nicht die weitere halbe Differenzprozessgebühr des § 32 Abs. 2 BRAGO.
Rechtsgebiete:BRAGO
Vorschriften:BRAGO § 32 Abs. 2,
Stichworte:Differenzprozessgebühr bei Mehrvergleich über anderweitig rechtshängige Ansprüche,
Verfahrensgang:ArbG Essen 2 Ca 4706/02 vom 05.08.2003

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