JuraForum.de > Urteile > LAG-DUESSELDORF > Beschluss vom 30.11.2000, Aktenzeichen: 11 TaBV 73/00
| Leitsatz: | 1. Das nach Art. 56 Abs. 9 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (ZA-NTS) vom 03.08.1959 (BGBl. II 1961, 1183) in seiner zurzeit geltenden Fassung für die Betriebsvertretung der zivilen Arbeitskräfte bei einer Truppe und einem zivilen Gefolge anwendbare Bundespersonalvertretungsgesetz räumt einer Betriebsvertretung kein im Beschlussverfahren nach § 2 a ArbGG verfolgbares Recht ein, einer Dienststelle der britischen Stationierungsstreitkräfte die Durchführung bestimmter, der Mitbestimmung unterliegender Maßnahmen zu untersagen (vgl. auch BVerwG 15.12.1978 - 6 P 13.78 - PersV 1980, 145, 147; BVerwG 29.10.1991 - 6 PB 19.91 - PersR 1992, 24,25). 2. Den Betriebsvertretungen der Zivilbediensteten bei den Nato-Streitkräften steht bei der Aufnahme von zivilen Leiharbeitnehmern in eine Dienststelle der britischen Streitkräfte zur Arbeitsleistung, da insoweit der Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG erfüllt ist (vgl. z. B. VerwG 20.05.1992, BVerwGE 90, 194, 197) und die Regelungen in § 14 Abs. 3 und 4 AÜG lediglich deklaratorischen Inhalt haben, nach Abs. 6 a Unterabs. vii, Abs. 6 b des Unterzeichnungsprotokolls (UP) zu Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS nur ein Mitwirkungsrecht zu. 3. Die Betriebsvertretungen der Zivilbediensteten bei den Nato-Streitkräften haben auch dann ein Mitwirkungsrecht gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG i. V. m. Abs. 6 a Unterabs. vii, Abs. 6 b UP zu Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS gegenüber ihrer jeweiligen Dienststelle, wenn diese wiederholt Leiharbeitnehmer jeweils nur für einen kurzen Zeitraum (unter zwei Monate) aufnimmt. Von einer derartigen Aufnahme in eine Dienststelle kann allerdings keine Rede sein, wenn Leiharbeitnehmer für Manövertruppen eines oder mehrerer Nato-Mitglieder ohne Zusammenarbeit mit sonstigen zivilen Arbeitnehmern einer Dienststelle eingesetzt werden. |
| Rechtsgebiete: | ZA-NTS, BPersVG, AÜG |
| Vorschriften: | ZA-NTS Art. 56, ZA-NTS UP zu Art. 56 Abs. 9, BPersVG § 75, AÜG § 14, |
| Stichworte: | Null, |
| Verfahrensgang: | ArbG Mönchengladbach 1 BV 32/00 vom 27.07.2000 |
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