JuraForum.de > Urteile > LAG-DUESSELDORF > Beschluss vom 30.10.2008, Aktenzeichen: 15 TaBV 114/08
| Leitsatz: | 1. Die Arbeitnehmerüberlassung durch ein konzerneigenes oder unternehmenszugehöriges Zeitarbeitsunternehmen verstößt auch in den Fällen der Besetzung von Dauerarbeitsplätzen mit Leiharbeitnehmern nicht gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, so dass darauf ein Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG nicht gestützt werden kann. 2. Der Beschäftigung von Stammbelegschaft und Leiharbeitnehmern zu unterschiedlichen Bedingungen stehen weder Art. 9 Abs. 3 GG noch der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz oder die Grundsätze von Recht und Billigkeit nach § 75 Abs. 1 BetrVG entgegen. 3. Auch dann, wenn der die Einstellung einer Leiharbeitskraft beabsichtigende Arbeitgeber den ihm obliegenden Prüf- und Konsultationspflichten nach § 81 Abs. 1 S. 1 und S. 2 SGB IX nicht oder nicht ausreichend nachgekommen ist, berechtigt dies den Betriebsrat nicht, seine Zustimmung zur Einstellung der Leiharbeitskraft nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG zu verweigern (im Anschluss an BAG vom 17.06.2008 - 1 ABR 20/07 -). 4. Auch eine unzureichende Beteiligung und Anhörung der Schwerbehindertenvertretung nach § 81 Abs. 1 S. 6 SGB IX begründet kein Zustimmungsverweigerungsrecht nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG (im Anschluss an BAG vom 10.11.1992 - 1 ABR 21/92 -). |
| Rechtsgebiete: | AÜG, BetrVG, GG, SGB IX |
| Vorschriften: | AÜG § 3 Abs. 1 Nr. 3, AÜG § 14 Abs. 3 S. 1, BetrVG § 75 Abs. 1, BetrVG § 99, GG Art. 9 Abs. 3, SGB IX § 81 Abs. 1, |
| Stichworte: | Konzerninterne Arbeitnehmerüberlassung, Strohmannkonstruktion, Betriebsratsmitbestimmung, |
| Verfahrensgang: | ArbG Mönchengladbach, 2 BV 2/08 vom 20.02.2008 |
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