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JuraForum.deUrteileLAG-DUESSELDORFBeschluss vom 30.07.2002, Aktenzeichen: 15 Ta 282/02 

LAG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 15 Ta 282/02

Beschluss vom 30.07.2002


Leitsatz:1. Ein gewerkschaftllich vertretener Arbeitnehmer muss sich bei verspäteter Klageerhebung ein Verschulden seiner Einzel- bzw. Fachgewerkschaft im Rahmen des § 5 Abs. 1 KSchG nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen - auch wenn nur der DGB- Rechtschutz GmbH Prozessmandat erteilt wurde.

2. Eine zwecks Klageerhebung aufgesuchte und den Arbeitnehmer zunächst betreuende Einzelgewerkschaft ist - einem Korrespondenzanwalt vergleichbar - ihrerseits als insoweit mandatierter Bevollmächtigter im Sinne des § 85 II ZPO anzusehen.

3. Im Verfahren der nachträglichen Zulassung einer Kündigungsschutzklage nach § 5 KSchG ist gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts die Rechtsbeschwerde nach §§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG gegeben.
Rechtsgebiete:KSchG, ZPO, ArbGG
Vorschriften:KSchG § 5 Abs. 1, ZPO § 85 Abs. 2, ArbGG § 78 S. 2, ArbGG § 72 Abs. 2,
Stichworte:Kündigungsschutzklage, nachträgliche Zulassung Verschuldenszurechnung,Einzelgewerkschaft Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde Gesetze,
Verfahrensgang:ArbG Oberhausen 1 Ca 761/02 vom 16.05.2002

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