JuraForum.de > Urteile > LAG-DUESSELDORF > Beschluss vom 30.07.2002, Aktenzeichen: 15 Ta 282/02
| Leitsatz: | 1. Ein gewerkschaftllich vertretener Arbeitnehmer muss sich bei verspäteter Klageerhebung ein Verschulden seiner Einzel- bzw. Fachgewerkschaft im Rahmen des § 5 Abs. 1 KSchG nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen - auch wenn nur der DGB- Rechtschutz GmbH Prozessmandat erteilt wurde. 2. Eine zwecks Klageerhebung aufgesuchte und den Arbeitnehmer zunächst betreuende Einzelgewerkschaft ist - einem Korrespondenzanwalt vergleichbar - ihrerseits als insoweit mandatierter Bevollmächtigter im Sinne des § 85 II ZPO anzusehen. 3. Im Verfahren der nachträglichen Zulassung einer Kündigungsschutzklage nach § 5 KSchG ist gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts die Rechtsbeschwerde nach §§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG gegeben. |
| Rechtsgebiete: | KSchG, ZPO, ArbGG |
| Vorschriften: | KSchG § 5 Abs. 1, ZPO § 85 Abs. 2, ArbGG § 78 S. 2, ArbGG § 72 Abs. 2, |
| Stichworte: | Kündigungsschutzklage, nachträgliche Zulassung Verschuldenszurechnung,Einzelgewerkschaft Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde Gesetze, |
| Verfahrensgang: | ArbG Oberhausen 1 Ca 761/02 vom 16.05.2002 |
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